Statuten 

 

1. Name und Sitz

Unter dem Namen BIKEBERN besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 3098 Köniz. Er ist politisch und konfessionell unabhängig und neutral.

2. Ziele und Zweck

1 Der Verein bezweckt die Förderung des Mountainbike-Sports (insbesondere des Breitensports) in der Stadt und Region Bern.

2 Der Verein vermittelt die Freude am Velofahren und Mountainbiken sowie die Freude an der Bewegung in der Natur und an der Natur selbst - insbesondere für Kinder und Jugendliche. Er fördert die Kollegialität und Gemeinschaft.

3 Der Verein führt Aktivitäten wie Trainings, Kurse, Weekends, Events etc. durch.

4 Der Verein setzt sich für ein positives Image des Mountainbike-Sports ein und vertritt die Interessen des Mountainbike-Sports und der Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit und in der Sport- und Verkehrspolitik. Er vernetzt sich mit anderen Akteur*innen.

5 Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

3. Mittel

1 Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Subventionen, Beiträge von J+S und von Gemeinden
  • Gönnerbeiträge
  • Sponsorenbeiträge und materielle Unterstützung
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

2 Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder.

3 Aktuelle Vorstandsmitglieder, Trainingsleitende und Hilfsleitende sowie Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.

4 Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Mitgliederbeitrag reduzieren oder erlassen, zum Beispiel für Kinder und Jugendliche aus finanzschwachen Familien.

5 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft

1 Vereinsmitglieder sind natürliche und juristische Personen, welche die Ziele und den Zweck des Vereins unterstützen.

2 Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:

  1. Kinder- und Jugendmitglieder (bis zum 20. Geburtstag)
  2. Aktivmitglieder: Einzelpersonen und Familien (ab 2 Personen)
  3. Passivmitglieder
  4. Ehrenmitglieder (vom Mitgliederbeitrag befreit)

3 Die Mitgliederbeiträge werden jährlich an der Mitgliederversammlung festgelegt.

4 Kinder und Jugendliche benötigen für die Mitgliedschaft im Verein die schriftliche Zustimmung der Eltern oder gesetzlichen Vertreter*in. Kinder und Jugendliche sind ab dem 14. Geburtstag stimmberechtigt.

5 Aktivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche und juristische Personen werden, die Ziele und Zweck des Vereins unterstützen und den Mitgliederbeitrag entrichten.

6 Trainingsleitende und Hilfsleitende werden mit der Durchführung von Aktivitäten gemäss Ziffer 2.3 automatisch Mitglieder des Vereins.

7 Passivmitglieder ohne Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen werden, die den Verein ideell und finanziell unterstützen.

8 Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

9 Aufnahmegesuche für Aktiv- und Passivmitglieder sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

6. Austritt und Ausschluss

1 Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

2 Nehmen Kinder und Jugendliche zu Beginn einer neuen Bike-Saison nicht mehr an Angeboten des Vereins gemäss Ziffer 2.3 teil und bezahlen den Mitgliederbeitrag nicht mehr, gilt dies automatisch als Austritt aus dem Verein.

3 Ein Mitglied kann vom Vorstand jederzeit wegen Verletzung des Mountainbike-Verhaltenskodex von Trailnet, Verletzung der Statuten, bei Verstössen gegen Ziele und Zweck des Vereins oder bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags aus dem Verein ausgeschlossen werden.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisionsstelle

8. Die Mitgliederversammlung

1 Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt (erstmals im Jahr 2022). Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit Angabe der Traktanden erfolgt mindestens 10 Tage vor der Versammlung per Email.

2 In begründeten Fällen kann die Mitgliederversammlung online durchgeführt oder durch Beschlüsse auf dem Zirkularweg ersetzt werden.

3 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  3. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Revisor*in
  6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  7. Kenntnisnahme des Jahresbudgets
  8. Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
  9. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  10. Änderungen der Statuten
  11. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

4 Die Mitglieder richten eigene Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung spätestens 15 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand.

5 Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse inkl. Statutenänderungen mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Beschlüsse werden protokolliert.

6 Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

7 Mitglieder können sich an der Mitgliederversammlung nicht vertreten lassen. Das bedeutet, Eltern können ihre Kinder und Jugendlichen an der Mitgliederversammlung nicht vertreten.

9. Der Vorstand

1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen.

2 Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

3 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

4 Er erlässt Reglemente, kann Arbeitsgruppen einsetzen und Personen mit speziellen Aufgaben gegen Entschädigung betrauen. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

5 Der Vorstand konstituiert sich selber.

6 Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

7 Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

8 Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf die
Vergütung von Spesen.

10. Die Revisionsstelle

1 Die Mitgliederversammlung wählt jährlich eine/einen Rechnungsrevisorin, welche die Buchführung kontrolliert. Der/die Revisor*in darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

2 Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.

11. Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.

12. Haftung

1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung des Vorstands und der Mitglieder ist ausgeschlossen.

2 Individuelle private Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie weitere Versicherungen sind Sache der Vereinsmitglieder.

3 Der Verein schliesst eine Vereins-Haftpflichtversicherung ab.

13. Auflösung des Vereins

1 Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung des Vereins. Die Auflösung des Vereins muss mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder erfolgen.

2 Nehmen weniger als die Hälfte aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

3 Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite, gemeinnützige Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

14. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 18. März 2021 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

 

Anhang

BIKEBERN Mitgliederbeiträge 2021

Die Gründungsversammlung hat am 18. März 2021 folgende Mitgliederbeiträge für das Vereinsjahr 2021 beschlossen:

  • Kinder- und Jugendmitglieder: Fr. 120.-
  • Aktivmitglieder: Fr. 180.-
  • Familienmitgliedschaft für zwei Personen: Fr. 200.-
  • Familienmitgliedschaft ab drei Personen: Fr. 250.-
  • Passivmitglieder: Fr. 60.-

Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Mitgliederbeitrag reduzieren oder erlassen, zum Beispiel für Kinder und Jugendliche aus finanzschwachen Familien. Bitte wendet euch diesbezüglich an den Vorstand. Die Beiträge dürfen freiwillig beliebig erhöht werden.